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Nachteilige Auswirkungen [FIFRA § 6(a)(2)]

Laut Abschnitt 6(a)(2) des Federal Insecticide Fungicide & Rodenticide Act (FIFRA) (Bundesgesetz über Insektizide, Fungizide und Rodentizide) müssen die Registrierenden von Pestiziden und ihre Mitarbeiter die U.S. Environmental Protection Agency (EPA) (US-amerikanische Agentur für Umweltschutz) über zusätzliche Erkenntnisse bezüglich unzumutbarer nachteiliger Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt informieren, die aus der Verwendung eines registrierten Pestizids resultieren. Dow AgroSciences verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen.

Die EPA rechnet zu den Mitarbeitern von Dow AgroSciences nicht nur die dort Angestellten, sondern auch Berater, vertragsmäßig gebundene Forscher und Hersteller, Unter-Registrierer, Händler und zusätzliche Vertreiber. Sämtliche Personen, die Im Auftrag von Dow AgroSciences handeln und eventuell Informationen über die Auswirkungen eines Produkts von Dow AgroSciences erhalten, müssen sich an die Bestimmungen zur Benachrichtigungspflicht im Falle von nachteiligen Auswirkungen halten und müssen eventuelle diesbezügliche Informationen an Dow melden.

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